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§ 29 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 29 Begriffsbestimmung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die
- 1.
- nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
- 2.
- mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
- 3.
- durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
- 4.
- nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.
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Zitierungen von § 29 SchuldRAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuldRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 SchuldRAnpG Andere Gemeinschaften
... Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 entsprechend ...
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