Tools:
Update via:
§ 31 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 31 Kündigung durch den Zwischenpächter
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Siedlung erforderlich ist.
Anzeige
Zitierungen von § 31 SchuldRAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuldRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 SchuldRAnpG Andere Gemeinschaften
... Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2638/a37888.htm