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Änderung § 36 RennwLottDV vom 01.07.2012

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§ 36 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 36 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36


(Text neue Fassung)

§ 36 Besteuerungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Das Finanzamt prüft die Anmeldung (§§ 31 und 35) und setzt auf beiden Stücken der Anmeldung die Steuer fest; die eine Anmeldung gibt es dem Steuerpflichtigen zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anmeldung wird Beleg zum Sollbuch.

(2) Hat das Finanzamt gemäß § 34 von der beabsichtigten Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette Kenntnis erhalten, ohne daß innerhalb der dreißigtägigen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist, so hat es wegen Festsetzung und Beitreibung der Lotteriesteuer, sowie nach den Umständen wegen Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. Die Vorlegung der Lose zur Abstempelung kann im Wege des § 202 AO erzwungen werden. Um einen beabsichtigten Vertrieb ungestempelter Lose zu verhindern, kann das Finanzamt die Polizeibehörde um Beschlagnahme der Lose ersuchen.



(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.