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II. - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)

B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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A. Ordnungsrechtlicher Teil

II. Abschluss der Rennwette

§ 7 Abschluss der Wette beim Totalisator



Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten

a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),

b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,

c)
den Betrag des Wetteinsatzes,

d)
den Namen des Unternehmers.




§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher



(1) 1Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. 2Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. 3Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. 4Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. 5Die Wettscheine müssen enthalten

a)
den Tag der Ausstellung,

b)
den Namen, Ort und Tag des Rennens,

c)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,

d)
die Art und den Inhalt der Wette,

e)
Veranstaltung oder Vermittlung der Wette,

f)
die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,

g)
den Betrag des Wetteinsatzes,

h)
1den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. 2Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.

(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.

(3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.




§ 9 Aufbewahrungsfrist



Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.




§ 10 Buchführung des Buchmachers



1Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. 2Aus der Buchführung müssen

1.
als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb,

2.
als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist,

zu ersehen sein. 3§ 9 gilt entsprechend.