Tools:
Update via:
§ 2a - Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen
Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften V. v. 22. Januar 2008 BGBl. I S. 54 m.W.v. 31. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 2a FPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2008 BGBl. I S. 54 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a FPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... bb) Nummer 8a wird wie folgt gefasst: „8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen Der ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen ... der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. entgegen § 2a Unterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht zur Verfügung stellt,". ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2665/a153885.htm