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§ 20a - Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20a Verantwortlichkeiten
(1) 1Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. 2Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.
(2) 1Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. 2Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. 3Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. 4Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.
(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 243 m.W.v. 11. März 2015
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Frühere Fassungen von § 20a FPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 09.03.2015 BGBl. I S. 243 |
aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2008 BGBl. I S. 54 |
aktuell | vor 31.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a FPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder 14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 1 FPersVuaÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... Kilometern" durch die Angabe „100 Kilometern" ersetzt. 3a. Dem § 20a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die an der ... Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: „13. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... folgenden Kalenderjahres zu vernichten." 13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Verantwortlichkeiten (1) Die ... 13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Verantwortlichkeiten (1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach ...
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