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§ 9 - Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Unternehmenskarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
- 1.
- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
- 2.
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. 2Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
(4) 1Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3§ 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
Frühere Fassungen von § 9 FPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2008 BGBl. I S. 54 |
aktuell | vor 31.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FPersV Allgemeines (vom 18.08.2017)
... der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat ... der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben ... Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben. (4) Wird eine ... die zu erneuernde Karte. Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Fahrtenschreiberkarte ...
§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, ...
Anlage 2 FPersV (zu § 3) Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr (vom 29.07.2017)
... response time. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) § 9 Informations-Sicherheit 38. § 5.3.38 The MSA shall ... shall ensure that appropriate records of certification operations are maintained. § 9 Informations-Sicherheit 41. § 5.3.41 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. 9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontrollgerät" durch die Wörter „den ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... time. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) § 9 Informations-Sicherheit 38. § 5.3.38 The MSA shall ... ensure that appropriate records of certification operations are maintained. § 9 Informations-Sicherheit 41. § 5.3.41 ...
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