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Erster Teil - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlöschen von Ansprüchen
§ 1 wird in 24 Vorschriften zitiert
(1) Ansprüche gegen
- 1.
- das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
- 2.
- das ehemalige Land Preußen,
- 3.
- das Unternehmen Reichsautobahnen
(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.
§ 2 Gleichgestellte Ansprüche
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
- Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;
- 2.
- Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke;
- 3.
- Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;
- 4.
- Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten
- 1.
- Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind mit Ausnahme der Schäden von Personen, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;
- 2.
- Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind;
- 3.
- Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger;
- 4.
- Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen;
- 5.
- Schäden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, daß die Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des Deutschen Reichs gegenüber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft oder gegenüber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Versicherungsunternehmen erlöschen.
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.
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