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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Abschnitt 6 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 6 Aufstieg
§ 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundespolizeiakademie führt die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des Innern kann Abweichungen zulassen.
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars verliehen werden.
(8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. März 2008
§ 29 Ausbildungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
- 1.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.
- im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.
(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er wird als Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration -Police Management)" durchgeführt. Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung nach der Prüfungsordnung erworben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. Oktober 2007
§ 30 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
- 1.
- das 40. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre. Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Lehrgänge von mindestens acht Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.
(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn
- 1.
- die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,
- 2.
- zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstposten das 36. Lebensjahr vollendet sowie
- 3.
- auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu einem Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite (begrenzter Praxisaufstieg) in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.
(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.
(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die
- 1.
- zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn der Einführung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A oder im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben,
- 3.
- sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und
- 4.
- nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und überdurchschnittlich beurteilt sind.
(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Bundespolizeiakademie geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.
(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung.
(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.
(12) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008
§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg
(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.
(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 18. Juni 2009
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