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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk am 06.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 1 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ParkettlMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Berufsbild § 1 Berufsbild 2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) § 3 Meisterprüfungsarbeit § 4 Arbeitsprobe § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 6 Übergangsvorschrift § 7 Sonstige Vorschriften § 8 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung) § 6 Übergangsvorschrift § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung § 8 (aufgehoben) |
§ 9 Inkrafttreten | |
§ 6 Übergangsvorschrift | § 6 Übergangsvorschrift |
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |
§ 7 Sonstige Vorschriften | § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden. | (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
§ 8 Berlin-Klausel | § 8 (aufgehoben) |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2690/v234517-2020-03-06.htm