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§ 3 - Heimgesetz (HeimG)
neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen
- 1.
- für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
- 2.
- für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.
Text in der Fassung des Artikels 78 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 3 HeimG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 78 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HeimG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HeimG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heims
... werden, wenn 1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist, 2. die vertraglichen ...
§ 21 HeimG Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
§ 25 HeimG Fortgeltung von Rechtsverordnungen
... worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ...
§ 25a HeimG Erprobungsregelungen
... ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Heimpersonalverordnung (HeimPersV)V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Zitat in folgenden Normen
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 19 PflegeVG Änderung des Heimgesetzes
... Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Mindestanforderungen Zur ... folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Mindestanforderungen Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 78 9. ZustAnpV Heimgesetz
... vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...
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