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BestEntwErprobV
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§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV
k.a.Abk.
)
V. v. 03.07.2003
BGBl. I S. 1264
; aufgehoben durch
§ 8
V. v. 07.05.2007
BGBl. I S. 673
, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
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→
§ 2
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abweichend von §
28
Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zur Bestattungsfachkraft gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestEntwErprobV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 BestEntwErprobV Ziel und Entwicklung der Erprobung
... Während der Ausbildung nach §
1
soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes ...
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