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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
- 8.
- Riten und Gebräuche,
- 9.
- Handhabung und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
- 11.
- Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
- 12.
- Durchführen von Trauerfeiern und Bestattungen,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung,
- 14.
- Psychologische Maßnahmen,
- 15.
- Bestattungsvorsorge.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestEntwErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BestEntwErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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