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Zu - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 9 des Gesetzes

§ 20 Grundbesitz



1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.




§ 21 (weggefallen)