Tools:
Update via:
Zu - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Zu § 11 des Gesetzes
§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
§§ 23 und 24 (weggefallen)
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2715/b22006.htm