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§ 34 - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 34 des Gesetzes

§ 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung



Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.