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Änderung § 6 HonigV vom 09.07.2015
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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 6 HonigV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangsregelung |
Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
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