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Änderung § 6 HonigV vom 09.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LMIDVEV am 9. Juli 2015 und Änderungshistorie der HonigV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.


 
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