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Synopse aller Änderungen der HonigV am 09.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2015 durch Artikel 1 der HonigVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HonigV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HonigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | HonigV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an die Beschaffenheit | |
(Text alte Fassung) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen. (2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist. |
§ 3 Kennzeichnung | |
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. | |
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung 'Honig' ersetzt werden. | (2) 1 Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung 'Honig' ersetzt werden. |
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergänzt werden durch Angaben 1. zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollständig oder überwiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und die entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale aufweist; 2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig ausschließlich die angegebene Herkunft aufweist; 3. zu besonderen Qualitätsmerkmalen. (4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind: 1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde: | |
a) 'Mischung von Honig aus EG-Ländern', b) 'Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern', c) 'Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern', | a) 'Mischung von Honig aus EU-Ländern', b) 'Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern', c) 'Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern', |
2. den Hinweis 'nur zum Kochen und Backen' bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9. | |
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | (5) 1 Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. |
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. | |
§ 7 Übergangsregelung | |
Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4) Anforderungen an die Beschaffenheit | |
Abschnitt I Allgemeine Anforderungen Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. | |
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein. | Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein. |
Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden. Abschnitt II Spezifische Anforderungen 1. | Zuckergehalt | 1.1. | Fructose- und Glucosegehalt (Summe) | | a) Blütenhonig | mindestens 60 g/100 g, | b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig | mindestens 45 g/100 g, 1.2. | Saccharosegehalt | | a) Im Allgemeinen | höchstens 5 g/100 g, | b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp. | höchstens 10 g/100 g, | c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) | höchstens 15 g/100 g. 2. | Wassergehalt | | a) Im Allgemeinen | höchstens 20%, | b) Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen | höchstens 23%, | c) Backhonig von Heidekraut (Calluna) | höchstens 25%. 3. | Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen | | a) Im Allgemeinen | höchstens 0,1 g/100 g, | b) Presshonig | höchstens 0,5 g/100 g. 4. | Elektrische Leitfähigkeit | | a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten | höchstens 0,8 mS/cm, | b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten | mindestens 0,8 mS/cm. | Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen: Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.). | 5. | Gehalt an freien Säuren | | a) Im Allgemeinen | höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg, | b) Backhonig | höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg. 6. | Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung | | a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig | höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. 7 Buchstabe b), | b) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten untereinander | höchstens 80 mg/kg. 7. | Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung | | a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig | mindestens 8, | b) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg | mindestens 3. |
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