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Änderung § 7 HonigV vom 09.07.2015
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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 7 HonigV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
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