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Änderung § 14 SeeFischG vom 13.08.2013
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§ 14 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 14 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Nationale Verstoßdatei | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. 2 In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße |
1. von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind, 2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen oder 3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone begangen worden sind. | |
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zusammenhang mit einer Straftat wird abweichend von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. | 3 Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. 4 Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht. 5 Eine Eintragung in Zusammenhang mit einer Straftat wird abweichend von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. |
(2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse, 2. Staatsangehörigkeit, | |
3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, | 3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, |
4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde, 5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung, 6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, 7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist, 8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde, 9. Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde, 10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte, 11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung und | |
12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung. | 12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung. |
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