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§ 14 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen



Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 14 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwRentBkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet." 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen  ... geeignet." 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in ...