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Änderung § 3 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 09.04.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit


(Text alte Fassung)

Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG L Nr. 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.

(Text neue Fassung)

Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.