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Synopse aller Änderungen der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung am 09.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2009 durch Artikel 1 der 4. FlachsBeihVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlachsBeihV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung.

§ 3 Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG L Nr. 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.



Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen.



(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine geeichte Waage zu verwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schäben


vorherige Änderung

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2008/2009 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.



(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.