Tools:
Update via:
Änderung § 4 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. FlachsBeihVÄndV am 9. April 2009 und Änderungshistorie der FlachsBeihVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Bestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen. |
(2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine geeichte Waage zu verwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2757/al18131-0.htm