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Änderung § 1 ZFdG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 1 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes | (Text neue Fassung)§ 1 Zollfahndungsdienst |
Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. | Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr. |
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