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Änderung § 1 ZFdG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 4 2. FVGuaÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 1 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen. |
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