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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Kapitel 2 Zollkriminalamt
Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. 2Die Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung.
(2) 1Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber nicht unmittelbar gefährdet. 2Insbesondere fallen darunter das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straftat nützlich sein soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder entgegen einer Beschränkung oder Handlungspflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes die Ausfuhr von
- 1.
- Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 bestimmt sind,
- a)
- wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder
- b)
- wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
- 2.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
- 3.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
- 4.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist
(4) 1Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn
- 1.
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen, oder
- 2.
- sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder
- 3.
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen.
(4a) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. 2Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(5) 1Eine Maßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 7Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5a) 1Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. 2Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig.
(6) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(7) 1Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. 2Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
(8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 230 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 23b Gerichtliche Anordnung
(1) 1Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ergeht auf zu begründenden Antrag der Leitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Landgericht. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. 3Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben
- 1.
- die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;
- 2.
- die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird;
- 3.
- die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(3) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Das Landgericht entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Kammer. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie enthält
- 1.
- soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,
- 2.
- bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
- 3.
- die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 23c Durchführungsvorschriften
(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. 2Es darf die Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden. 3Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 4Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 5Die Löschung ist zu protokollieren. 6Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollieren. 7Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(3) 1Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten.
(4) 1Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt die Betroffenen zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Betroffene im Sinne von Satz 1 sind
- 1.
- Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,
- 2.
- Adressaten der überwachten Postsendungen,
- 3.
- Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,
- 4.
- natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs. 4,
- 5.
- unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2.
(5) 1Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. 3Eine Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. 4§ 23b Abs. 3 gilt entsprechend. 5Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.
(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Benachrichtigung.
(7) 1Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. 2Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. 3Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten. 2Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berücksichtigenden Bericht über die Durchführung der Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
- a)
- Straftaten nach § 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c, 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
- b)
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- c)
- Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches
- 2.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
- a)
- Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, oder
- b)
- Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches oder
- c)
- Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
- 1.
- zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
- 2.
- im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
- 2.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach den §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezogene Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
- 1.
- die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
- 2.
- überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) 1Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. 4Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu protokollieren.
(9) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. 2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung einzuholen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23e wird in 5 Vorschriften zitiert
Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 23f (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft G. v. 20. Juni 2013 BGBl. I S. 1602 m.W.v. 1. Juli 2013
§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen
- 1.
- Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder
- 2.
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. 2Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 3§ 23b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2§ 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
(5) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft G. v. 20. Juni 2013 BGBl. I S. 1602 m.W.v. 1. Juli 2013
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