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Änderung § 6 StDÜV vom 01.01.2007

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§ 6 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Besonderheiten bei Steueranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


vorherige Änderung

(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie Zusammenfassenden Meldungen kann abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit

1. der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:

"Ich versichere, dass ich die Unterlagen
und Angaben, die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.",

2. der Steuerpflichtige die Daten nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt, und

3. im
Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuerpflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zugeleitet werden.

(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.




(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung).

(2) 1 Im
Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.


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