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Änderung § 6 StDÜV vom 01.01.2013

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§ 6 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.


(Text neue Fassung)

(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung).

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 

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