Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 2 - Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe (PatAnwPKHG k.a.Abk.)
neugefasst durch § 187 v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
§ 2
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
- 2.
- Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2797/a39686.htm