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§ 1 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
- 1.
- Weinessig oder
- 2.
- Essig
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,
- 2.
- die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
- 3.
- die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
- 4.
- das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.
(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
- 1.
- das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
- 2.
- die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- 1.
- der Ausfuhr und
- 2.
- dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung V. v. 6. Dezember 2010 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 14. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 1 Wein-Überwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 WeinÜV Straftaten
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder 2. ...
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 41 WeinÜV Fortbestehen anderer Vorschriften
... geändert worden ist, in der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 ...
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