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§ 4 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
- 1.
- Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
- 2.
- Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
Zitierungen von § 4 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und ...
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