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§ 8 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
- 1.
- das Datum des Kaufvertrages,
- 2.
- die Nummer des Ankaufes,
- 3.
- die Bezugsnummer des Begleitpapiers,
- 4.
- die Bezeichnung des Erzeugnisses,
- 5.
- die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,
- 6.
- der Name und die Anschrift des Verkäufers und
- 7.
- der Name und die Anschrift des Käufers.
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Zitierungen von § 8 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht, 6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/281/a3258.htm