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§ 8 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:

1.
das Datum des Kaufvertrages,

2.
die Nummer des Ankaufes,

3.
die Bezugsnummer des Begleitpapiers,

4.
die Bezeichnung des Erzeugnisses,

5.
die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,

6.
der Name und die Anschrift des Verkäufers und

7.
der Name und die Anschrift des Käufers.

Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.

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Zitierungen von § 8 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht, 6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ...