Tools:
Update via:
§ 13 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
- 1.
- die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,
- 2.
- das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
- 3.
- Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,
- 4.
- Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und
- 5.
- Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Anzeige
Zitierungen von § 13 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, 9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/281/a3263.htm