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§ 14 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich
- 1.
- den natürlichen Alkoholgehalt,
- 2.
- die Erntemenge,
- 3.
- die Herkunft und
- 4.
- die Rebsorte
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.
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Zitierungen von § 14 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/281/a3264.htm