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§ 21 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung V. v. 6. Dezember 2010 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 14. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 21 Wein-Überwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 ... § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 ... § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen." 11. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. ...
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