§ 23 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1.
in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 12. Oktober 2013 BGBl. I S. 3862 m.W.v. 31. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 23 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
aktuellvor 14.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009" ersetzt. 13. In § 23 werden a) im einleitenden Satzteil aa) das Wort „Tafelwein" ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 2 2. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § ... Beförderung." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und ...


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