§ 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/281/a3275.htm