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§ 29 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die
- 1.
- ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
- 2.
- Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise
- 1.
- beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
- 2.
- die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen
- 1.
- 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
- 2.
- 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
- 3.
- 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein,
- 4.
- 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.
(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 12. Oktober 2013 BGBl. I S. 3862 m.W.v. 31. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 29 Wein-Überwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 30.07.2011 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2011 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... 436/2009" ersetzt. 15. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben. 16. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 2 9. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... „15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: „1. 100 Kilogramm ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG
... Fassung anzuwenden. (14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 3 WeinRuAromVÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... Prädikat" durch das Wort Prädikatswein" ersetzt. 2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden a) die Wörter Qualitätswein mit Prädikat ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 2 2. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat." 5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein ...
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