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§ 33 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)



(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit

1.
Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;

2.
Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;

3.
Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;

4.
Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;

5.
Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;

6.
Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;

7.
Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;

8.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

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