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§ 35 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)



(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.

(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.

(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.

(4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:

1.
für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen;

2.
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen;

3.
für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, die sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.

(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit

1.
einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufmachung oder

2.
das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.

(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten

1.
in ein Drittland wiederauszuführen oder

2.
zu vernichten.

Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten.





 

Frühere Fassungen von § 35 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008" ersetzt. 19. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 24 ...