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§ 40 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 40 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt,

4.
entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

5.
entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,

6.
entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht,

8.
entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

9.
entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

11.
entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,

12.
entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder nicht richtig ausstellt,

13.
entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

14.
entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

15.
entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder

16.
entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.





 

Frühere Fassungen von § 40 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 2 12. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... beizufügen." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird das Wort „oder" am Ende ...