Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben

II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZustDTAGAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.12.1997 BGBl. I 1998 S. 523; aufgehoben durch IV. A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2030-14-100 Beamte
|

II.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

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den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,

-
den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),

soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.



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