Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit §
1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des §
14 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.