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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZustDTAGAnO k.a.Abk.)
A. v. 02.12.1997 BGBl. I 1998 S. 523; aufgehoben durch IV. A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2030-14-100 Beamte
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2030-14-100 Beamte
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I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 325) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG zu erlassen,
Die den oben genannten Direktionen übertragene Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden geht zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),
Die den oben genannten Direktionen übertragene Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden geht zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt II der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) außer Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2826/index.htm