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Änderung § 6 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 6 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.11.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Destillation, Herstellung von Brennwein


(Text neue Fassung)

§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation oder der Herstellung von Brennwein zu melden.

(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu übersenden ist, ist diese Aufstellung der Bundesanstalt zu übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle deren Richtigkeit bestätigt hat.

(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.11.2023) 

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