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Änderung § 6 WeinVergV vom 09.09.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 6 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.11.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat


(Text neue Fassung)

§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Vergünstigungen zur Förderung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes werden im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt.

(2) Die Vergünstigung beträgt vorbehaltlich einer Repartierung nach Absatz 4 1,00 EUR/%vol/hl.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung ist unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. April 2009 (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Sofern nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 1 die Summe der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, wird die dem jeweiligen Antragsteller zu gewährende Vergünstigung im Verhältnis der Differenz zwischen beantragten und zur Verfügung stehenden Fördermitteln gekürzt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.11.2023)