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Synopse aller Änderungen der WeinVergV am 09.09.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. September 2010 durch Artikel 1 der 10. WeinVergVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WeinVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | WeinVergV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständige Stellen § 3 Anträge, Forderungen § 4 Muster, Vordrucke § 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten | |
(Text alte Fassung) § 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat | (Text neue Fassung) § 6 (weggefallen) |
§ 7 (weggefallen) § 8 (weggefallen) § 8a (weggefallen) § 9 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten | |
§ 10 Erstattung von Auslagen | § 10 (weggefallen) |
§ 10a (weggefallen) § 11 (Inkrafttreten) | |
§ 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten | |
(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt. | (1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt. |
(2) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt. | |
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung ist jährlich unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen. Im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 muss die Antragstellung bis spätestens 24. Februar 2009, in den darauf folgenden Weinwirtschaftsjahren bis spätestens 15. September erfolgen (Ausschlussfrist). Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. | (3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist). |
(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist. (5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag). (6) Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält: 1. Genaue Beschreibung der Maßnahme 2. Mittelansatz der Maßnahme 3. Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben | |
4. Zeitplan der Maßnahme 5. Formular für die Erstellung des Abschlussberichts einschließlich der Finanzierungsübersicht. | 4. Formular für die Erstellung des Abschlussberichts. |
Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden. (7) Mit Abschluss der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen. | |
§ 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat | § 6 (weggefallen) |
(1) Vergünstigungen zur Förderung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes werden im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. (2) Die Vergünstigung beträgt vorbehaltlich einer Repartierung nach Absatz 4 1,00 EUR/%vol/hl. (3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung ist unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. April 2009 (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. (4) Sofern nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 1 die Summe der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, wird die dem jeweiligen Antragsteller zu gewährende Vergünstigung im Verhältnis der Differenz zwischen beantragten und zur Verfügung stehenden Fördermitteln gekürzt. | |
§ 10 Erstattung von Auslagen | § 10 (weggefallen) |
Soweit die Bundesanstalt Warenuntersuchungen vornimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Auslagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2833/v167696-2010-09-09.htm