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Änderung § 8 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 8 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 8 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Private Lagerhaltung


(Text neue Fassung)

§ 8 (weggefallen)


vorherige Änderung

Wenn nach in § 1 genannten Rechtsakten die Bundesanstalt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lagerung oder der Art der Behältnisse, die während der Geltungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung eintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihr die entsprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor Beginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen.



 

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