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Änderung § 9 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 9 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Aufbewahrungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 9 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen sechs Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Empfänger der Vergünstigung den Bediensteten der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen,
hat der Empfänger der Vergünstigung die für die Gewährung der Begünstigung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen
anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.