Änderung § 10 WeinVergV vom 09.09.2010

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§ 10 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 10 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Erstattung von Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 10 (weggefallen)


vorherige Änderung

Soweit die Bundesanstalt Warenuntersuchungen vornimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Auslagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten.



 
 



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